Satzung

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Stehaufmännchen Niederrhein e.V..
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 47447 Moers.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins
Der Verein Stehaufmännchen Niederrhein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von verwaisten Familien, die ein Kind durch Tod
verloren haben, welches zuvor einige Zeit mit ihnen gelebt hat. Insbesondere sollen
Familien mit minderjährigen Geschwisterkindern unterstützt werden. Der Verein
veranstaltet und unterstützt Freizeitaktivitäten für verwaiste Familien. Ebenso behält
sich der Verein die Möglichkeit offen, andere Ideen, die dem Zwecke der
Unterstützung dienen, mit auszubauen und zu initiieren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder gliedern sich in:
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder
Die Mitgliedschaft in unserem Verein kann jeder erwerben, der unsere Ziele und
Aufgaben unterstützen möchte. Wir unterscheiden zwischen ordentlichen und
fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Familienangehörige und enge
Bezugspersonen der verstorbenen Kinder werden und sind stimmberechtigt in der
jährlichen Mitgliederversammlung.
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Verein mit einem regelmäßigen
Beitrag unterstützen möchte; auch Firmen und andere Institutionen.
Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
erforderlich.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Dem
aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zu stellen. Die Ablehnung kann
ohne Angaben von Gründen erfolgen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Quartalsende, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits gezahlte
Beiträge werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf irgendeine Abfindung
durch den Verein, oder Rückerstattung gemachter Sachleistungen.

Ein Mitglied kann unter besonderen Umständen durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Verein bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit im Organ des Vereins ist ehrenamtlich. Es werden lediglich notwendige
Auslagen vergütet.
Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt einen jährlichen Mindestbeitrag für ordentliche und
fördernde Mitglieder fest.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) Pressearbeit
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden,
der/dem Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in.
Die/Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die
Vertretungsmacht durch die Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 1000 Euro ein
Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.


§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidungen nach §4 der Satzung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins
oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände
dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, mit Ausnahme des
Beschlusses der Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und
seine/sein Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung (Insolvenz) des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hospizdienst der

Malteser am Niederrhein (Malteser Hilfsdienst e.V. Ambulanter Hospizdienst am
Niederrhein, Goch/ Uedem- Xanten/ Sonsbeck, Mühlenstr.40, D- 47589 Uedem) zur
ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 16.01.2022
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Moers, den 16.01.2022

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